In den Patientenrechten werden Ihnen als PatientIn eine Vielzahl an Rechten zugesichert:
- Recht auf Informationsmöglichkeit über die zustehenden Patientenrechte
- Recht auf rücksichtsvolle Behandlung
- Recht auf Verschwiegenheit (§ 12)
- Recht auf Aufklärung und Information über Behandlungsmöglichkeiten samt Risken
- Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung
(§ 11 Abs. 3)
- Recht auf Sicherstellung der Einsichtsmöglichkeit in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie gegen Ersatz der Kosten unter Berücksichtigung therapeutischer Vorbehalte (§ 13 a Abs.3)
- Recht auf ausreichende Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten mit der Außenwelt sowie durch Angehörige und Vertrauenspersonen
- Möglichkeit einer seelsorgerischen Betreuung auf Wunsch des Patienten
- Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 bis 6
- Recht auf Ausstellung eines Arztbriefes (§ 31 Abs. 2)
- Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden
- Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen
- Möglichkeit einer psychologischen Unterstützung auf Wunsch des Patienten
- Recht auf möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern
- Recht auf würdevolles Sterben bzw. Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit Vertrauens-personen bei Sterbenden sowieaußerhalb der Besuchszeit bei nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes
- Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen gegenüber durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird.
- Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Trägers und die kosten-günstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.
- Der Träger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten bzw. deren Angehörige auf Verlangen über ihre Rechte in der Krankenanstalt informiert werden.
- In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
- Der Träger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Steiermärkische Patientenvertretung (Patientenombudsmann/ -frau) zu informieren.
(Auszug aus dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz § 6a - Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/ )
Patientenanwaltschaft
PatientenanwältInnen vertreten die Interessen von psychisch kranken Patienten, die nach dem Unterbringungsgesetz in einer Krankenanstalt/Abteilung für Psychiatrie im geschlossenen Bereich angehalten oder sonstigen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden ( = „Unterbringung").
Sie sind in einem Verein organisiert, der vom Bundesministerium für Justiz subventioniert wird. Sie stehen den PatientInnen kostenlos zur Verfügung, sind von den Krankenanstalten unabhängig und werden vom zuständigen Gericht bestellt.
Nähere Informationen zur Patientenanwaltschaft und zum Unterbringungsgesetz erhalten Sie:
Patientenanwaltschaft Graz, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Wagner-Jauregg-Platz 1, 8053 Graz, Tel.: 0316 / 29 60 54
E-Mail: graz@patientenanwalt.at, Internet: www.patientenanwalt.at
Außenstelle an der Universitätsklinik für Psychiatrie
Auenbruggerplatz 22, 8036 Graz, Tel.: 0316 / 373 110,